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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

Sämtliche – auch künftige – Lieferungen, Leistungen und Angebote von Apfel erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („VP“) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Apfel diesen bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen haben sollte. Für Lagertürme LTL und LTK gelten ergänzend die Serviceverträge und Servicebedingungen von Apfel.

 

2. Angebote, Vertragsschluss

Angebote von Apfel sind unverbindlich. Verträge kommen erst durch Auftragsbestätigung seitens Apfel zustande.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Konstruktions- und Formänderungen sowie sonstige Abweichungen gegenüber der Produktbeschreibung bleiben vorbehalten, sofern sie dem VP zumutbar sind und sich die Ware nicht grundlegend verändert.

 

3. Gefahrübergang und Lieferbedingungen

Sofern VP keine anderen Anweisungen erteilt, ist Apfel berechtigt, die Art des Versandes und das Transportunternehmen nach eigenem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung, auf Rechnung und Gefahr des VP auszuwählen. Mit der Übergabe an den Frachtführer geht die Sachgefahr auf den VP über. Gleiches gilt, wenn der Transport durch Apfel durchgeführt wird. Sendungen werden nur auf Verlangen des VP sowie auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert. Der VP hat die Ware bei Ablieferung unverzüglich zu prüfen und bei Verdacht eines Transportschadens unverzüglich eine schriftliche Schadensmeldung zu erstellen.

Bei Vereinbarung einer Holschuld geht die Sachgefahr mit der Bereitstellung der Ware und entsprechender Mitteilung durch Apfel auf den VP über.

 

4. Lieferbedingungen

Apfel ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den VP im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem VP hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Apfel behält sich Über- oder Unterlieferungen von bis zu 10 % vor.

Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, solange sie nicht von Apfel ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Auch bei schriftlich bestätigten Lieferterminen oder Lieferfristen kommt Apfel nur durch Mahnung des VP in Verbindung mit dem Setzen einer angemessenen Nachfrist in Lieferverzug. Terminänderungen bei nachträglichen Änderungswünschen des VP oder bei von Apfel nicht zu verantwortenden Verzögerungen bleiben vorbehalten.

Sofern Apfel die Lieferung mangels Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes nicht möglich ist, steht Apfel ein Rücktrittsrecht zu. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Apfel VP unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert hat und evtl. erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

Wenn VP in Annahmeverzug ist, ist Apfel berechtigt, die Ware auf Gefahr des VP einzulagern. Die Kosten der Einlagerung trägt VP, auch wenn die Einlagerung in den Räumen von Apfel erfolgt.

 

5. Zahlungsbedingungen

Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Zahlungs-bedingungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, EXW Dossenheim (Incoterms 2010), ohne Abzug. Nicht eingeschlossen sind Verpackung, Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder und Versandspesen, Montage und Fahrtkosten.

 

6. Sachmängelhaftung

Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Hat Apfel einen Mangel arglistig verschwiegen oder haftet Apfel gemäß Ziff. 7, 1. Absatz, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Werden die Waren vom VP unsachgemäß bedient oder gewartet oder verändert, sind Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen, es sei denn, es wurden hierdurch keine Mängel verursacht. Dem VP obliegt es, Mängel rechtzeitig gemäß § 377 HGB sowie schriftlich zu rügen.

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist Apfel nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Verweigert Apfel die Nacherfüllung oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Apfel zu vertreten hat oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist VP nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Mängelansprüche des VP, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziff. 7 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Werden von Apfel Umbauten oder Sonderlösungen nach Wunsch des VP geliefert, ist dieser für die Durchführung der erforderlichen sicherheitstechnischen Prüfungen (TÜV, CE, etc.) der von der Serie abweichenden Spezifikationen verantwortlich.

 

7. Haftungsbeschränkungen

Apfel haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls Apfel eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt, oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Apfel zurückzuführen ist oder aus der Übernahme einer Garantie resultiert. Ferner bleibt die Haftung von Apfel nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache von nachstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch Apfel nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von Apfel auf solche typischen Schäden oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die für Apfel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren. Dasselbe gilt im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten darstellen, durch Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von Apfel sind, sowie im Falle der Übernahme einer Garantie, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde. In diesen Fällen ist die Haftung von Apfel für reine Vermögensschäden auf 15 % des Warenwertes der betroffenen Lieferung begrenzt.

Schadensersatzansprüche des VP verjähren in den Fällen der beschränkten Haftung gemäß vorstehendem 2. Absatz spätestens nach einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem VP Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängeln der Waren verbleibt es bei der Verjährung nach Ziff. 6

 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie der Bezahlung aller anderen im Zeitpunkt der Zahlung offenen Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Apfel („Vorbehaltsware“). In Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren ist VP bis zum Übergang des Eigentums nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. VP lagert die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für Apfel ein und versichert die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Haftungsrisiken. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt VP gleichzeitig seine Ansprüche aus der Versicherung an Apfel ab. Apfel nimmt die Abtretung hiermit an.

Soweit VP die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder umbildet, erfolgt dies für Apfel als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, und Apfel erwirbt das Eigentum bzw. Miteigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Apfel gehörenden Waren steht Apfel der entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. VP verwahrt die so im Allein- oder Miteigentum stehenden neuen Sachen für Apfel.

VP ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware oder Ware, die im Eigentum oder Miteigentum von Apfel steht, im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Zur Sicherung tritt er Apfel bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderungen von Apfel ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; Apfel nimmt die Abtretung hiermit an. Ist Apfel nur Miteigentümer an der Ware, werden die Forderungen im Wert des Marktwertes dieses Anteils abgetreten und haben Vorrang gegenüber allen anderen Forderungen. Apfel ermächtigt den VP widerruflich, die an Apfel abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von Apfel einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist Apfel berechtigt, auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag, der nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen kann und keine vorherige Fristsetzung erfordert, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des VP zu betreten. Der Apfel zustehende Erlös aus der Einziehung von Forderungen ist unverzüglich an Apfel abzuführen. VP darf die Forderung nicht in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer aufnehmen.

VP ist weiter verpflichtet, Apfel jederzeit Auskunft über seine Schuldner und die Höhe der auf Apfel übergegangenen Forderungen zu erteilen. Auf Verlangen von Apfel hat VP die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung der Rechte von Apfel erforderlich sind. Apfel ist berechtigt, dem Apfel auf Verlangen zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung selbst Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen.

Greifen Dritte durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen auf die Vorbehaltsware, auf Zwischen- oder Enderzeugnisse oder auf an Apfel abgetretene Forderungen zu, hat VP Apfel hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle für die Abwehr der Pfändung oder des sonstigen Eingriffs erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Soweit der Dritte im Falle seines Unterliegens nicht in der Lage ist, Apfel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet VP für den Apfel entstandenen Ausfall. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Apfel um mehr als 10 %, wird Apfel auf Verlangen des VP Sicherheiten nach Wahl von Apfel freigeben.

 

9. Sonstige Bestimmungen

Das geistige Eigentum an den Lieferungen und Leistungen steht ausschließlich Apfel zu. VP willigt ein, dass Bilder gelieferter Waren von Apfel zu Werbezwecken verwendet werden dürfen und VP von Apfel als Referenz genannt werden darf.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem VP nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gestattet. Erfüllungsort ist der Sitz von Apfel. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg; Apfel ist jedoch berechtigt, den VP an dessen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, betrifft dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.